§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen: „Nachbarschaftshilfe Forstinning“
- Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
- Sitz des Vereins ist Forstinning
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der nachbarschaftlichen Hilfen für die Einwohner der Gemeinde Forstinning. Schwerpunkte seiner sozialen Arbeit setzt der Verein dort, wo Betreuung, Hilfen und Aufklärung benötigt werden. Das gilt im Besonderen für Familien, Ältere, Kranke und Alleinstehende und bei Notfällen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Organisation und Durchführung von Kinderbetreuung, Seniorenbetreuung, kurzzeitiger Familienhilfe, Fahrdiensten und sonstige Hilfen verwirklicht. Dazu gehören auch Informationsveranstaltungen und die Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten.
Die Arbeit des Vereins ist offen für alle Hilfesuchenden der Gemeinde Forstinning ohne Rücksicht auf Konfession, Rasse oder Weltanschauung. Auf Leistungen des Vereins besteht kein Anspruch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes werden.
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet die Vorstandschaft. Die Mitgliedschaft wird durch Eintrag in die Mitgliederdatei erworben.
- Die Mitgliedschaft endet
1.) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres.
2.) durch Ausschluss aus dem Verein
3.) mit dem Tod eines Mitgliedes - Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der geschäftsführende Vorstand
- die erweiterte Vorstandschaft
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Die Vorstandschaft
- Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und einer/m gleichberechtigten Stellvertreterln, dem/der Kassier/In und einem Schriftführerln. Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Beisitzern und den Revisoren. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten.
- Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, wählt die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
- Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich aus.
- Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
- Im Übrigen kann durch die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehrheitsbeschluss eine Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder im Rahmen der sog. Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz festgelegt werden.
- In den Vorstand können nur solche Mitglieder gewählt werden, die dem Verein seit mindestens einem Jahr angehören.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich von der/dem 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die von der Vorstandschaft festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Vorstandschaft und dessen Entlastung.
2. Wahl der Vorstandschaft (zweijährige Wahlperiode).
3. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr - Anträge sind der Vorstandschaft mindestens 1 Woche vorher schriftlich vorzulegen.
- Die Vorstandschaft hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich fordern.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiterln und dem/der Protokollführerln zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, es reicht die einfache Mehrheit.
- Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Revisorlnnen, die jährlich die Kassengeschäfie prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, die bei Eintritt und ab dem Folgejahr jeweils im Januar eines Jahres im Voraus fällig sind. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Vorstandschaft.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Forstinning, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Jugendpflege und Fürsorge) zu verwenden hat.
§ 11 Errichtung der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde am 20.05.2010 in Forstinning, im Pfarrheim von der Gründerversammlung beschlossen.
Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder und erklären gleichzeitig den Eintritt in den Verein.